Art. 175 Zeugnis einer sachverständigen Person
Das Gericht kann einer sachverständigen Zeugin oder einem sachverständigen Zeugen auch Fragen zur Würdigung des Sachverhaltes stellen.
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S. 7322
Die Zeugen und Zeuginnen sind grundsätzlich nur über Tatsachen zu befragen. Die Würdigung des Sachverhaltes obliegt allein dem Gericht. Sachverständigen Zeuginnen und Zeugen kommt jedoch eine Mittelstellung zu: Aufgrund ihrer Fachkunde können sie in der Lage sein, einen Sachverhalt technisch zu beurteilen – mithin gleichsam ein erstes Gutachten und erste Schlussfolgerungen mitzuliefern. Dieser Besonderheit trägt Artikel 175 Rechnung.