Artikel 176a
Am 18.12.2024 aktualisiert
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Art. 176a Protokollierung bei Aufzeichnung

Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten für die Protokollierung folgende Abweichungen:

  • a. Das Protokoll kann nachträglich gestützt auf die Aufzeichnung erstellt werden.

  • b. Das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied kann darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und es von ihr oder ihm unterzeichnen zu lassen.

  • c. Die Aufzeichnung wird zu den Akten genommen.

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