Art. 176a Protokollierung bei Aufzeichnung
Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten für die Protokollierung folgende Abweichungen:
a. Das Protokoll kann nachträglich gestützt auf die Aufzeichnung erstellt werden.
b. Das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied kann darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und es von ihr oder ihm unterzeichnen zu lassen.
c. Die Aufzeichnung wird zu den Akten genommen.

S. 2751: Art. 176a Protokollierung bei Aufzeichnung
Im Gegenzug zur Streichung von Artikel 176 Absatz 3 ZPO soll die Regelung der Protokollierung von Aussagen, die mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden, zukünftig in einem separaten Artikel 176a E-ZPO ausführlich und klar geregelt werden, so dass daraus die gewünschten und auch gerechtfertigten Erleichterungen und Vereinfachungen für die beteiligten Personen und Gerichte resultieren. Materiell entspricht die vorgeschlagene Bestimmungen den Vorschlägen für die Strafprozessordnung (vgl. Art. 78a E-StPO; Botschaft und Entwurf zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 (Umsetzung der Motion 14.3383, RK-S, Anpassung der Strafprozessordnung), BBl 2019 6697 ff.). So wird zukünftig geregelt, dass bei Aufzeichnung das Protokoll auch nachträglich gestützt auf die Aufzeichnung erstellt werden kann (Bst. a). Im Gegensatz zur StPO ist in der ZPO weiterhin nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass Aussagen laufend protokolliert werden müssen. Die Buchstaben b und c entsprechen dem heutigen Artikel 176 Absatz 3 ZPO, welcher aufgehoben wird: Wie bisher kann das Gericht bei Aufzeichnung darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnen zu lassen, und es nimmt die Aufzeichnungen zu den Akten. Im Bereich dieser besonderen Protokollierungsbestimmungen soll so auch der bestehende Gleichlauf mit der StPO erhalten bleiben.
Vgl. auch AB 2021 S 670 f., 683 und 694; AB 2022 N 697 und 700.