Artikel 178
Am 14.03.2024 aktualisiert
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Art. 178 Echtheit

Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.

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S. 7322

Die Beweislast für die Echtheit einer Urkunde trägt nach allgemeiner Regel (Art. 8 ZGB) jene Partei, die sich auf das Dokument beruft (Art. 178). Doch kann sich die Gegenpartei nicht einfach auf eine pauschale Bestreitung der Echtheit beschränken. Vielmehr muss sie konkrete Umstände dartun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Dokumentes (Inhalt oder Unterschrift) wecken. Nur wenn ihr dies gelingt, muss die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis antreten. Rein vorsorgliche Bestreitungen sind ebenfalls unbeachtlich – der Entwurf verlangt eine besondere Substantiierung und kodifiziert diesbezüglich herrschende Lehre und Praxis. Grundsätzlich statuiert der Entwurf keine festen Regeln über den Beweiswert einer Urkunde; vielmehr wird dieser jeweils im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestimmt (Art. 157). Das gilt auch für den Beweiswert einer digitalen Urkunde: Sie ist zuverlässig, wenn die Digitalisierung gewissen Standards entspricht (zu denken ist insbesondere an die einschlägigen handelsrechtlichen Vorgaben). Die entsprechende Umstellung auf eine rein digitale Archivierung spielt in der Wirtschaftspraxis eine zunehmende Rolle und darf nicht zu einer beweisrechtlichen Benachteiligung führen.