Art. 179 Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden
Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.
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S. 7323
Einzig in Bezug auf die Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden gilt eine feste Regel, die jedoch geltendem Recht entspricht (Art. 179; vgl. auch Art. 9 ZGB): Diese Datenträger erbringen bis zum Beweis des Gegenteils den vollen Beweis. Zu beachten ist, dass die Regelung des Entwurfes – anders als Art. 9 ZGB – nicht nur für die öffentlichen Urkunden und Register des Bundesprivat- rechts, sondern auch für jene des kantonalen Rechts gilt.