Artikel 180
Am 14.03.2024 aktualisiert
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Art. 180 Einreichung

1 Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.

2 Bei umfangreichen Urkunden ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen.

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S. 7323

Die Urkunde kann im Original oder in Kopie eingereicht werden (Art. 180 Abs. 1). Die Gegenpartei hat somit keinen unbedingten Anspruch auf Vorlage des Originals. Dieses ist nur bei substantiierter Bestreitung der Echtheit nachzureichen. Wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, kann das Gericht die Vorlage des Originals auch von sich aus verlangen. Bei sehr umfangreichen Dokumenten wie einer ganzen Buchhaltung oder ausgedehnter Korrespondenz ist es unabdingbar, dass die interessierte Partei die relevanten Stellen näher bezeichnet (Abs. 2). Die Zulassung von Kopien hat sich eingebürgert, denn sie schützt insbesondere vor Verlust oder Beschädigung des Originals. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine klassische Fotokopie oder etwa um den Ausdruck eines zuvor eingescannten Papierdokumentes handelt. Auch in Bezug auf Kopien stellt der Entwurf somit herkömmliche und elektronische Datenträger gleich. Der Beweiswert einer Kopie unterliegt ebenfalls der freien Beweiswürdigung. Dabei ist zu beachten, dass elektronische Kopien sogar Originalqualität aufweisen können, namentlich wenn ihre Archivierung dem handelsrechtlichen Standard entspricht. Vermag die Partei diesen Standard nachzuweisen, wird die Frage «Original oder Kopie» tendenziell irrelevant.

Diese Beweisvorschriften gelten für alle Verfahren der ZPO, somit auch für die betreibungs- und konkursrechtlichen Angelegenheiten. Beispielsweise braucht der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren keineswegs das Original der Schuldanerkennung vorzuweisen (Art. 82 SchKG), sondern darf sich mit einer Kopie begnügen. Um das Beweisrisiko möglichst gering zu halten, wird er jedoch das Original der Schuldanerkennung aufbewahren.