Art. 183 Grundsätze
1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.
2 Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen.
3 Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.
Wie der Augenschein kann auch das Gutachten Beweismittel sein oder nur der Klärung des Sachverhalts dienen. Je nachdem kann es auch von Amtes wegen in Auftrag gegeben werden (Art. 183 Abs. 1). Die Parteien sind jedoch vorgängig anzuhören, denn sie sollen sich zu den Kosten der Expertise sowie zur Person der Expertin oder des Experten (Unabhängigkeit, Fachkompetenz) äussern können. Im Hinblick auf die oft entscheidende Bedeutung eines Gutachtens gelten für die Fachperson dieselben Ausstandsgründe wie für Gerichtspersonen (Abs. 2).
Eigenen Sachverstand darf das Gericht nutzen (Art. 183 Abs. 3). Richterliches Fachwissen muss den Parteien jedoch umgehend offen gelegt werden, wenn es im Beweisverfahren eine Rolle zu spielen beginnt. Diese Regel hat insbesondere für die Handelsgerichte Bedeutung, weil sie aus entsprechenden Fachleuten zusammengesetzt sind (z.B. Architektinnen, Ingenieure, Ärztinnen, Baumeister usw.).
S. 7325 : Neben dem gerichtlich bestellten Gutachten sah der Vorentwurf explizit auch das sog. Privatgutachten vor (Art. 182 VE). Darunter wird ein Gutachten verstanden, das eine Partei selber in Auftrag gegeben hat. Auf Grund der Kritik in der Vernehmlassung verzichtet der Entwurf jedoch auf dieses Beweismittel. Privatgutachten bleiben trotzdem zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen.