Artikel 20
Am 25.11.2024 aktualisiert
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Art. 20 Persönlichkeits- und Datenschutz

Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig:

a. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;
b. Begehren um Gegendarstellung;
c. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;
d. Klagen und Begehren nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (DSG).

Message
S. 7264

Der Vorentwurf subsumierte die Zuständigkeit für den Persönlichkeits- und Datenschutz unter dem allgemeinen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. In der Vernehmlassung ist dies kritisiert worden. Die ZPO sieht daher – wie Artikel 12 GestG – wieder einen speziellen Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer Partei vor.