Art. 201 Aufgaben der Schlichtungsbehörde
1 Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.
2 In den Angelegenheiten nach Artikel 200 ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.
Der Entwurf definiert die verschiedenen Aufgaben der Schlichtungsbehörde.
Abs. 1 widmet sich der klassischen Schlichtungstätigkeit. Sie ist weitgehend formlos und findet im Rahmen einer mündlichen Aussprache statt. Die Behörde ist – unter Beachtung der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze – frei in ihrem Vorgehen. Auch externe Fragen können einbezogen werden, um die Suche nach einer nachhaltigen Lösung zu erleichtern. Zu einfach macht es sich die Schlichtungsbehörde jedoch, wenn sie die Parteien zu Vergleichen drängt oder serienmässig das Scheitern der Verhandlung feststellt und die Klagebewilligung erteilt. Vielmehr hat sie die Parteien – soweit möglich – über die Rechtslage aufzuklären und zu entsprechendem Verhalten zu bewegen. Abs. 2 hält die praktisch sehr wichtige Rechtsberatungsfunktion gewisser Schlichtungsbehörden fest, wie sie bereits das geltende Bundesrecht vorsieht (Art. 274a [a]OR für das Miet- und Pachtrecht, Art. 11 [a]GlG für das Gleichstellungsrecht). Diese besondere Beratung kann losgelöst von einem konkreten Schlichtungsversuch statt- finden, beispielsweise um abzuklären, ob sich die Einleitung eines Verfahrens überhaupt lohnt. Den Kantonen steht es frei, auch für andere Materien Rechtsberatungs- und Anlaufstellen zu organisieren. So bieten etwa kantonale Arbeitsgerichte ebenfalls unentgeltliche Rechtsberatung an.