Artikel 205
Am 19.12.2024 aktualisiert
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Art. 205 Vertraulichkeit des Verfahrens

1 Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden.

2 Vorbehalten ist die Verwendung der Aussagen im Falle eines Entscheidvorschlages oder Entscheides der Schlichtungsbehörde.

Version vor dem 01.01.2025

Art. 205 Vertraulichkeit des Verfahrens

1 Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden.

2 Vorbehalten ist die Verwendung der Aussagen im Falle eines Urteilsvorschlages oder Entscheides der Schlichtungsbehörde.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7332

Neben dem persönlichen Erscheinen ist die Vertraulichkeit des Verfahrens eine wichtige Bedingung für eine erfolgreiche Schlichtung. Die Äusserungen der Parteien dürfen daher weder protokolliert noch später in einem nachfolgenden Prozess berücksichtigt werden, sonst wird eine unbefangene Aussprache illusorisch (Art. 205 Abs. 1). Eine Ausnahme besteht – notgedrungen – für die Kurzbegründung eines Urteilsvorschlags oder Entscheids der Schlichtungsbehörde (Art. 205 Abs. 2).

(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020 

Abs. 2: Ersatz eines Ausdrucks (Entscheidvorschlag) : vgl. Botschaft 2020  S. 2723, Anm. unter Art. 210.