Artikel 23
Am 05.06.2019 aktualisiert
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Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen

1 Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.

2 Für Gesuche der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen auf Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.

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S. 7265

Inhaltlich übernimmt die Bestimmung Artikel 15 GestG. Sie wurde aber redaktionell gestrafft. Präzisiert wird, dass diese Zuständigkeit auch für vorsorgliche Massnahmen gilt.