Art. 232 Schlussvorträge
1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.
2 Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist.
Nach der Beweisabnahme können die Parteien in ihren Schlussvorträgen zur Sache Stellung zu nehmen (Art. 232). Dabei haben sie grundsätzlich die Wahl, ob sie ihre Plädoyers mündlich halten oder aber dem Gericht schriftlich einreichen wollen. Der Verzicht auf mündliche Plädoyers setzt einen gemeinsamen Parteiantrag voraus. In beiden Fällen haben die Parteien Anrecht auf Replik und Duplik. Werden die Plädoyers mündlich gehalten, so ist die Abgabe zusätzlicher «Plädoyernotizen» unzulässig (vgl. demgegenüber Art. 223 Abs. 3 VE).