Artikel 237
Am 16.12.2023 aktualisiert
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Art. 237 Zwischenentscheid

1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.

2 Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.

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S. 7343 f.

Der Endentscheid beantwortet ein hängiges Rechtsbegehren vollständig und abschliessend. Ausnahmsweise kann es jedoch sinnvoll sein, in Form eines sog. Zwischenentscheids zunächst nur auf einen Teilaspekt des Rechtsbegehrens einzutreten (z.B. auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Klage oder der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs; Art. 237 Abs. 1). Voraussetzung ist jedoch, dass der Prozess dadurch vereinfacht wird (vgl. auch Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG). So kann das erstinstanzliche Gericht z.B. in einem komplizierten Haftpflichtprozess durch Zwischenentscheid seine örtliche Zuständigkeit bejahen. Wird dieser Entscheid angefochten und ist die Rechtsmittelinstanz anderer Meinung (Verneinung der Zuständigkeit), kann sie den Prozess durch Nichteintreten (Endentscheid) abschliessen, ohne dass in der Sache selbst ein ausgedehnter Schriftenwechsel oder gar ein aufwändiges Beweisverfahren hätte stattfinden müssen (Art. 222 Abs. 3). Gleiches gilt, wenn die erste Instanz den Prozess zunächst auf die Frage der Verjährung des Anspruchs beschränkt und diese durch Zwischenentscheid verneint. Auch hier führt eine abweichende Beurteilung durch die zweite Instanz zu einem Endentscheid (Abweisung der Klage). Wird der Zwischenentscheid nicht angefochten, so darf die betreffende Frage bei einer späteren Anfechtung des Endentscheids nicht mehr aufgeworfen werden (Art. 237 Abs. 2).

Von einem Zwischenentscheid ist der Teilentscheid zu unterscheiden. Ein solcher liegt vor, wenn – bei objektiver Klagenhäufung – das Gericht zunächst nur einen Teil der mehreren Rechtsbegehren beantwortet (Art. 125) oder – bei subjektiver Klagenhäufung (Streitgenossenschaft) – den Prozess zunächst in Bezug auf nur einen oder einzelne der Streitgenossen entscheidet (vgl. auch Art. 91 BGG). Solche Teilentscheide sind zugleich Endentscheide, denn sie schliessen die Instanz für das betreffende Rechtsbegehren bzw. für den betreffenden Streitgenossen ab. Deswegen brauchen sie im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Von den Zwischenentscheiden abzugrenzen sind schliesslich die prozessleitenden Verfügungen und andere Inzidenzentscheide des Gerichts: Diese betreffen nicht den Streitgegenstand an sich, sondern die formelle Gestaltung und den Ablauf des Prozesses (vgl. die Erläuterungen zu Art. 319).