Artikel 240
Am 12.07.2013 aktualisiert
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Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides

Sieht das Gesetz es vor oder dient es der Vollstreckung, so wird der Entscheid Behörden und betroffenen Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht.

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S. 7345.

In der Regel werden die Entscheide nur den Parteien (und Nebenparteien) zugestellt. Der Entwurf behält die Mitteilung an Behörden und Dritte sowie die Veröffentlichung vor, sofern das Gesetz es bestimmt oder es der Vollstreckung dient (Art. 240; vgl. z.B. Art. 28a Abs. 2 ZGB, 40 und 42 ZStV , 60 Abs. 3 PatG oder 176 SchKG). Der Vorentwurf hielt überdies fest, wann ein Entscheid formell rechtskräftig wird (vgl. Art. 234 VE). Der Entwurf verzichtet darauf, denn die formelle Rechtskraft ergibt sich ohne weiteres aus dem System der Rechtsmittel. Die Definition der materiellen Rechtskraft kann – wie bisher – Lehre und Rechtsprechung überlassen werden.