Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.
Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Entscheid, so wird es abgeschrieben.
Doch nicht nur Parteidispositionen, sondern auch andere Gründe können den Prozess gegenstandslos werden lassen (Art. 242). Zu denken ist beispielsweise an beidseitige Säumnis der Parteien an der Hauptverhandlung, an den Tod einer Partei während eines Scheidungsverfahrens, an den Untergang des Streitobjekts, an die Aufhebung der Betreibung während eines Widerspruchsprozesses usw. Auch in solchen Fällen wird das Verfahren abgeschrieben – freilich ohne Rechtskraftwirkung für die betroffenen Ansprüche.
S. 2763: Art. 242 sowie neuer Gliederungstitel vor Art. 241
In seiner geltenden Fassung spricht Artikel 242 ZPO in Übereinstimmung mit dem Gliederungstitel des 6. Kapitels von einer Beendigung des Verfahrens «ohne Entscheid». Dies ist insofern ungenau, als dass auch in Fällen der Gegenstandslosigkeit gemäss Artikel 242 ZPO erst ein gerichtlicher Entscheid betreffend die Abschreibung zur Beendigung des Verfahrens führt. In der Vernehmlassung wurde daher mehrfach eine Anpassung dieser Bestimmung sowie des Gliederungstitels angeregt (Bericht Vernehmlassung, Ziff. 5.37). Der Bundesrat nimmt dieses Anliegen auf und schlägt vor, die beiden Regelungen redaktionell anzupassen, ohne dass damit eine inhaltliche Anpassung verbunden ist. So wird in Artikel 242 E-ZPO von einer Beendigung des Verfahrens «ohne Sachentscheid» gesprochen, bei der das Gericht einen Abschreibungsentscheid erlässt. Der Gliederungstitel vor Artikel 241 ZPO soll zukünftig präziser «Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid» lauten.