Artikel 260a
Am 01.07.2026 aktualisiert
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Art. 260a Grundsatz

1 Wird der Besitz an einem Grundstück durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen, so kann der Besitzer beim Gericht beantragen, dass es gegenüber einem unbestimmten Personenkreis die Beseitigung der Störung oder die Rückgabe verfügt und die erforderlichen Massnahmen für die Anbringung der Verfügung auf dem Grundstück sowie für die Vollstreckung durch die zuständige Behörde anordnet.

2 Die gesuchstellende Person hat ihren Besitz zu beweisen und die rechtswidrige Störung oder Entziehung glaubhaft zu machen.

3 Das Gericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert fünf Tagen.

4 Auf Antrag kann das Gericht die vorzeitige Vollstreckung der Verfügung anordnen. Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.

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