Artikel 278
Am 18.06.2013 aktualisiert
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Art. 278 Persönliches Erscheinen

Die Parteien müssen persönlich zu den Verhandlungen erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.

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S. 7360

Die Eigenart des Scheidungsprozesses verlangt die persönliche Anwesenheit der Parteien (Art. 278).