Art. 278 Persönliches Erscheinen
Die Parteien müssen persönlich zu den Verhandlungen erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.
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S. 7360
Die Eigenart des Scheidungsprozesses verlangt die persönliche Anwesenheit der Parteien (Art. 278).