Art. 281 Fehlende Einigung über den Vorsorgeausgleich
1 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122–124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22–22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.
2 Artikel 280 Absatz 2 gilt sinngemäss.
3 In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit:
a.
den Entscheid über das Teilungsverhältnis;
b.
das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung;
c.
die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben;
d.
die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile.
Eine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht (Art. 142 ZGB) bringt hingegen Art. 281 Abs. 1 für die Fälle, in welchen die Ehegatten uneinig sind. Zu Recht wurde im Vernehmlassungsverfahren geltend gemacht, dass eine Prozessüberweisung an das zuständige Sozialversicherungsgericht wenig Sinn macht, wenn die massgeblichen Austrittsleistungen feststehen. Hier soll das Scheidungsgericht unmittelbar auch über die berufliche Vorsorge entscheiden können, selbst wenn die Ehegatten über den Teilungsmodus nicht einig sind. Ein zweiter Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht wäre in solchen Fällen unökonomisch und der Sache nicht angemessen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Entscheid des Scheidungsgerichts auch gegenüber den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen – diese sind ja nicht Prozessparteien – vollstreckbar ist. Daher sind entsprechende Durchführbarkeitserklärungen einzuholen – hier allerdings von Amtes wegen (Art. 281 Abs. 1 und 2). Sind die Voraussetzungen von Art. 281 Abs. 1 nicht erfüllt, so kommt es wie bisher zu einer Prozessüberweisung an das zuständige Sozialversicherungsgericht (Art. 281 Abs. 3).