Art. 285 Eingabe bei umfassender Einigung
Die gemeinsame Eingabe der Ehegatten enthält:
a.
die Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b.
das gemeinsame Scheidungsbegehren;
c.
die vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen;
d.
die gemeinsamen Anträge hinsichtlich der Kinder;
e.
die erforderlichen Belege;
f.
das Datum und die Unterschriften.
Art. 285–288 Scheidung auf gemeinsames Begehren: Die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ff. ZGB) kennzeichnet sich dadurch, dass nur der in einem bestimmten Verfahren geäusserte Scheidungswille den materiellen Scheidungsgrund bildet (insbesondere persönliche Anhörung und Bestätigung des Scheidungswillens nach einer zweimonatigen Bedenkfrist, vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 ZGB). Grundlegende materielle Änderungen der Scheidungsgründe – etwa die Streichung der zweimonatigen Bedenkfrist [vgl. BG vom 25.9.2009, in Kraft seit 1.2.2010 (AS 2010 281; BBl 2008 1959, 1975)]– sind daher nicht im Rahmen der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts zu diskutieren, sondern im Zuge einer allfälligen Revision des Scheidungsrechts zu prüfen. Aufgabe des Entwurfs ist es, die verfahrensrechtlichen Abläufe einer Scheidung nach geltendem Recht klar zu regeln.
Art. 285 bestimmt den Inhalt der Eingabe bei umfassender Einigung. Sie muss insbesondere die erforderlichen Belege enthalten (Bst. e). Dazu gehören Kopien von Familienausweis, Steuerklärung, Lohnabrechnungen (etwa der letzten drei Monate) und Bestätigungen der Pensionskassen über vorhandene Austrittsleistungen. Wie heute bereits an vielen Gerichten üblich, werden sich die Parteien für ihre Eingabe auf Merkblätter abstützen können.