Art. 30 Bewegliche Sachen
1 Für Klagen, welche dingliche Rechte, den Besitz an beweglichen Sachen oder Forderungen, die durch Fahrnispfand gesichert sind, betreffen, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gelegenen Sache zuständig.
2 Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei oder am Ort der gelegenen Sache zwingend zuständig.
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S. 7267
Inhaltlich entspricht diese Bestimmung Artikel 20 GestG. Bezüglich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Abs. 2) wird zugleich der Vorschlag zur Revision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts übernommen.