Artikel 305
Am 29.12.2024 aktualisiert
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Art. 305 Geltungsbereich

Das summarische Verfahren ist anwendbar für:

a. die Festsetzung von Geldbeiträgen an den Unterhalt und Anweisung an die Schuldnerin oder den Schuldner (Art. 13 Abs. 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20041, PartG);
b. die Ermächtigung einer Partnerin oder eines Partners zur Verfügung über die gemeinsame Wohnung (Art. 14 Abs. 2 PartG);
c. die Ausdehnung oder den Entzug der Vertretungsbefugnis einer Partnerin oder eines Partners für die Gemeinschaft (Art. 15 Abs. 2 Bst. a und 4 PartG);
d. die Auskunftspflicht der Partnerin oder des Partners über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 16 Abs. 2 PartG);
e. die Festlegung, Anpassung oder Aufhebung der Geldbeiträge und die Regelung der Benützung der Wohnung und des Hausrats (Art. 17 Abs. 2 und 4 PartG);
f. die Verpflichtung einer Partnerin oder eines Partners zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 20 Abs. 1 PartG);
g. die Beschränkung der Verfügungsbefugnis einer Partnerin oder eines Partners über bestimmte Vermögenswerte (Art. 22 Abs. 1 PartG);
h. die Einräumung von Fristen zur Begleichung von Schulden zwischen den Partnerinnen oder Partnern (Art. 23 Abs. 1 PartG).

Version vor dem 01.01.2025

Art. 305 Geltungsbereich

Das summarische Verfahren ist insbesondere anwendbar für:

a. die Festsetzung von Geldbeiträgen an den Unterhalt und Anweisung an die Schuldnerin oder den Schuldner (Art. 13 Abs. 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20041, PartG);
b. die Ermächtigung einer Partnerin oder eines Partners zur Verfügung über die gemeinsame Wohnung (Art. 14 Abs. 2 PartG);
c. die Ausdehnung oder den Entzug der Vertretungsbefugnis einer Partnerin oder eines Partners für die Gemeinschaft (Art. 15 Abs. 2 Bst. a und 4 PartG);
d. die Auskunftspflicht der Partnerin oder des Partners über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 16 Abs. 2 PartG);
e. die Festlegung, Anpassung oder Aufhebung der Geldbeiträge und die Regelung der Benützung der Wohnung und des Hausrats (Art. 17 Abs. 2 und 4 PartG);
f. die Verpflichtung einer Partnerin oder eines Partners zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 20 Abs. 1 PartG);
g. die Beschränkung der Verfügungsbefugnis einer Partnerin oder eines Partners über bestimmte Vermögenswerte (Art. 22 Abs. 1 PartG);
h. die Einräumung von Fristen zur Begleichung von Schulden zwischen den Partnerinnen oder Partnern (Art. 23 Abs. 1 PartG).

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7369

Der achte Titel des zweiten Teils sieht drei Bestimmungen zum Verfahren bei eingetragener Partnerschaft vor.

– Artikel 305 zählt die Fälle auf, in denen das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt. Der Geltungsbereich dieser Bestimmung entspricht im Wesentlichen den Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 306; vgl. die Erläuterungen zu Art. 271 ff.).

(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020

Einleitungssatz - Streichung des Wortes "insbesondere": In E-ZPO vom 26.3.2020 nicht vorgesehene Änderung.

S. AB 2021 S 685; AB 2022 N 672 und 708;  AB 2022 S 649; AB 2022 N 2254, 2256 und 2262;  AB 2023 S 10; AB 2023 N 216, 217 und 219; AB 2023 S 244 und 246, AB 2023 N 529, 530 und 531.