Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren
1 Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:
a.
am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei;
b.
am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder
c.
am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist.
2 Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.
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S. 7383
Für die örtliche Zuständigkeit sieht der Entwurf drei alternative Gerichtsstände vor (Art. 339 Abs. 1). Traditions- und naturgemäss handelt es sich beim Vollstreckungsverfahren um ein summarisches Verfahren (Abs. 2).