Artikel 339
Am 21.04.2023 aktualisiert
1
4
8
1

Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren

1 Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:

a. am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei;
b. am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder
c. am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist.

2 Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.

Message
S. 7383

Für die örtliche Zuständigkeit sieht der Entwurf drei alternative Gerichtsstände vor (Art. 339 Abs. 1). Traditions- und naturgemäss handelt es sich beim Vollstreckungsverfahren um ein summarisches Verfahren (Abs. 2).