Artikel 34
Am 26.04.2023 aktualisiert
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Art. 34 Arbeitsrecht

1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.

2 Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19891 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.

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S. 7269

 Inhaltlich entspricht die Bestimmung Artikel 24 Absätze 1 und 2 GestG. Insbesondere bleibt unerheblich, ob der betreffende Streit eine arbeitsrechtliche Frage des OR oder eines Spezialgesetzes betrifft. Hingegen verzichtet der Entwurf auf den zusätzlichen Gerichtsstand am Entsendeort (vgl. Art. 24 Abs. 3 GestG). Da Entsendungen nur vorübergehend sind, besteht – zumindest im innerschweizerischen Verhältnis – kein Bedarf nach diesem zusätzlichen Forum.