Art. 340 Sichernde Massnahmen
Das Vollstreckungsgericht kann sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei.
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S. 7383 f.
Bei Bedarf kann das Vollstreckungsgericht sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls auch überfallartig, d.h. ohne vorgängige Stellungnahme der unterlegenen Partei (Art. 340). Dies gilt insbesondere für sichernde Massnahmen im Anschluss an ein erstinstanzliches Exequaturverfahren nach dem Lugano-Übereinkommen (vgl. Art. 39 LugÜ). Im Bereich der Vollstreckung von Geldforderungen bleibt diesbezüglich der Arrest vorbehalten (Art. 271 SchKG).