Art. 342 Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung
Der Entscheid über eine bedingte oder eine von einer Gegenleistung abhängige Leistung kann erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist.
Die Bestimmung übernimmt geltendes Prozessrecht. Dabei ist die Feststellung des Bedingungseintritts unmittelbar durch das Vollstreckungsgericht nicht auf liquide Fälle beschränkt (vgl. demgegenüber Art. 331 Abs. 2 VE). Das Verfahren würde erheblich verzögert, wenn über diese Frage erneut ein (einlässlicher) Prozess beim zuständigen Sachgericht geführt werden müsste. Das summarische Vollstreckungsverfahren bietet genug Raum, denn die Beschränkung der Beweismittel auf Liquides gilt nicht ausnahmslos (vgl. Art. 254).