Art. 369 Ablehnungsverfahren
1 Die Parteien können das Ablehnungsverfahren frei vereinbaren.
2 Haben sie nichts vereinbart und ist das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen, so ist das Ablehnungsgesuch schriftlich und begründet innert 30 Tagen, seit die gesuchstellende Partei Kenntnis vom Ablehnungsgrund hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben konnte, an das abgelehnte Mitglied zu richten und den übrigen Mitgliedern mitzuteilen.
3 Die gesuchstellende Partei kann innert 30 Tagen seit Einreichung des Ablehnungsgesuchs einen Entscheid von der von den Parteien bezeichneten Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, von dem nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gericht verlangen.
4 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht während des Ablehnungsverfahrens das Verfahren ohne Ausschluss der abgelehnten Personen bis und mit Schiedsspruch weiterführen.
5 Der Entscheid über die Ablehnung kann nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten werden.
Die Abs. 1 bis 3 entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den Art. 20 und 21 KSG. Sie stellen klar, dass primär die von den Parteien bezeichnete Stelle anzurufen ist. Abs. 4 ist neu und entspricht der Auffassung der Lehre. Abs. 5 ist neu und lehnt sich an Art. 180 Abs. 3 IPRG an. Er gilt für Ablehnungsentscheide, die von der von den Parteien bezeichneten Stelle oder vom staatlichen Gericht gefällt wurden. Um Missbräuche zu verhindern, ist ein selbstständiges Rechtsmittel – auch an das Bundesgericht – ausgeschlossen. Der Wortlaut des Konkordats ist diesbezüglich unklar.