Art. 373 Allgemeine Verfahrensregeln
1 Die Parteien können das Schiedsverfahren:
a.
selber regeln;
b.
durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln;
c.
einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.
2 Haben die Parteien das Verfahren nicht geregelt, so wird dieses vom Schiedsgericht festgelegt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts kann über einzelne Verfahrensfragen allein entscheiden, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Parteien oder der andern Mitglieder des Schiedsgerichts vorliegt.
4 Das Schiedsgericht muss die Gleichbehandlung der Parteien und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten und ein kontradiktorisches Verfahren durchführen.
5 Jede Partei kann sich vertreten lassen.
6 Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, nachdem sie erkannt wurden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren; andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden.
Abs. 1 entspricht Art. 182 Abs. 1 IPRG. Abs. 2 entspricht inhaltlich Art. 182 Abs. 2 IPRG. Insbesondere ist das Weglassen des zweiten Satzteils ohne materielle Bedeutung. Abs. 3 ist neu und bestätigt die Zulässigkeit der in der Praxis oft vorkommenden Delegation einzelner Verfahrensfragen an den Präsidenten oder die Präsidentin des Schiedsgerichts. Abs. 4 entspricht Art. 182 Abs. 3 IPRG. Abs. 5 entspricht inhaltlich Art. 25 Bst. d KSG. Nicht übernommen wird die Regel von Art. 7 KSG, wonach der Ausschluss von Juristinnen und Juristen vom Schiedsverfahren nichtig ist. Ein solcher Ausschluss kann gerechtfertigt sein, etwa durch das Anliegen der Kostenersparnis oder der Förderung des Verhandlungsklimas. Die Praxis wird die Grenzen solcher Ausschlussklauseln festlegen, die sich aus dem rechtlichen Gehör und dem Persönlichkeitsschutz ergeben können. Abs. 6 entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Vgl. etwa BGE 119 II 388).