Art. 390 Beschwerde an das kantonale Gericht
1 Die Parteien können durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft vereinbaren, dass der Schiedsspruch mit Beschwerde beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden kann.
2 Für das Verfahren gelten die Artikel 319–327, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. Das kantonale Gericht entscheidet endgültig.
Entsprechend der Regelung bei der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 191 Abs. 2 IPRG) räumt der Entwurf den Parteien die Möglichkeit ein, ein kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz zu wählen (Abs. 1). Um das Prinzip des einstufigen Rechtsmittelweges zu wahren, ist der Entscheid des kantonalen Gerichts endgültig. Sowohl die Beschwerde in Zivilsachen als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 113 ff. BGG) sind ausgeschlossen. Die Regelungen des Beschwerdeverfahrens sind subsidiär anwendbar (Abs. 2). So kommen beispielsweise die Bestimmungen über die Form der Beschwerde und die Fristen zur Anwendung.