Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche
Anfechtbar ist:
a.
jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
b.
ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.
Message
S. 7405
Dieser Artikel übernimmt die Regelung von Artikel 377 des Vorentwurfs – in Anlehnung an die Praxis zu Art. 190 IPRG .