Artikel 392
Am 13.10.2021 aktualisiert
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Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche

Anfechtbar ist:

a. jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
b. ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.

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S. 7405

Dieser Artikel übernimmt die Regelung  von Artikel 377 des Vorentwurfs  – in Anlehnung an die Praxis zu Art. 190 IPRG .