Art. 394 Rückweisung zur Berichtigung oder Ergänzung
Die Rechtsmittelinstanz kann den Schiedsspruch nach Anhörung der Parteien an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung setzen.
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S. 7405
Diese Bestimmung entspricht, redaktionell vereinfacht, Artikel 39 KSG. Sie gestattet der Rechtsmittelinstanz in Fällen, in denen der Mangel durch blosse Berichtigung oder Ergänzung behoben werden kann, von der Aufhebung gemäss Artikel 393 abzusehen. Der angefochtene Schiedsspruch wird dem Schiedsgericht zur blossen Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung zurückgewiesen.