Art. 396 Revisionsgründe
1 Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn:
a.
sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind;
b.
wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsspruch eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
c.
geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der schiedsgerichtliche Vergleich unwirksam ist.
d. ein Ablehnungsgrund gemäss Artikel 367 Absatz 1 Buchstabe c trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.
2 Die Revision wegen Verletzung der EMRK1 kann verlangt werden, wenn:
a.
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;
b.
eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c.
die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
Die Revisionsgründe (Art. 396) entsprechen jenen des staatlichen Gerichtsverfahrens (Art. 328). Somit kann – im Gegensatz zu Artikel 41 KSG – die Revision eines Schiedsspruches auch dann verlangt werden, wenn eine Klageanerkennung, ein Klagerückzug oder der schiedsgerichtliche Vergleich zivilrechtlich unwirksam sind.
Für das Revisionsverfahren spielen grundsätzlich dieselben Regeln wie für die Revision eines staatlichen Gerichtsentscheides (Art. 398). Insbesondere gelten die gleichen Fristen (Art. 397). Möglichen Schwierigkeiten, die sich aus einer Rekonstituierung des Schiedsgerichts ergeben können, wird mit Art. 399 Abs. 2 begegnet. Die Ersatzernennung hat nicht mehr – wie der Wortlaut des Konkordates nahe legt – zwingend durch das staatliche Gericht zu erfolgen.
Die Gutheissung des Revisionsgesuches (Art. 399 Abs. 1) ist gleich wie in Artikel 43 Absatz 1 KSG geregelt.