Art. 399 Rückweisung an das Schiedsgericht
1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsspruch auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
2 Ist das Schiedsgericht nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.
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vgl. unter Art. 396 .