Art. 77 Wirkungen der Intervention
Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die intervenierende Person, es sei denn:
a.
sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder
b.
ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden.
Art. 77 schliesslich befasst sich mit den Wirkungen der Intervention. Oft hat die unterstützte Hauptpartei, wenn sie den Prozess verliert, aus materiellem Recht einen Regressanspruch gegen die intervenierende Partei (z.B. will der von der Käuferin erfolgreich belangte Verkäufer nun gegen die Herstellerin des fehlerhaften Produktes vorgehen). Dann stellt sich die Frage, inwieweit die intervenierende Partei – im Regressprozess nunmehr beklagte Partei – die Richtigkeit des nachteiligen Urteils des Erstprozesses in Frage stellen darf.
Obwohl die meisten kantonalen Prozessordnungen dazu schweigen, haben sich in Lehre und Praxis bewährte Grundsätze herausgebildet, hergeleitet nicht zuletzt aus dem Kaufrecht (Art. 193 OR): Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt grundsätzlich auch gegen die intervenierende Partei. Diese sog. Bindungswirkung kommt faktisch einer Erstreckung der Rechtskraft gleich: Die intervenierende Partei muss sich das Urteil – Dispositiv und Begründung – entgegenhalten lassen, wenn keine der Einreden nach Buchstaben a oder b zutrifft. Materiell entspricht der Entwurf Artikel 193 Absatz 2 OR, der aufgehoben werden kann (Ziff. 5 des Anhangs).