Art. 96 Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung
1 Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG.
2 Die Kantone können vorsehen, dass die Anwältin oder der Anwalt einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden.
Art. 96 Tarife
Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
Art. 96 Tarife - Wie im Vernehmlassungsverfahren grossmehrheitlich gefordert wurde, bleibt die Tarifhoheit weiterhin bei den Kantonen, (Art. 96; vgl. Ziff. 3.2.1). Dadurch kann den unterschiedlichen Verhältnissen der Kantone besser Rechnung getragen werden als durch einheitliche Bundestarife. Bereits im Bericht zum Vorentwurf wurde jedoch dargelegt, dass sich die kantonalen Tarife nach den verfassungsmässigen Grundsätzen zu richten haben. Darüber hinaus sind sie auch an die Vorgaben der künftigen ZPO gebunden.
S. 2713: Demgegenüber sieht der Bundesrat wie bereits im Vorentwurf von der Schaffungschweizweit einheitlicher Gebührentarife oder zumindest eines Rahmen- oder Maximaltarifs und damit von einem Eingriff in die kantonale Tarifhoheit ab. In der Vernehmlassung wurden zwar von verschiedener Seite vielfältige Vorschläge dazu gemacht (Bericht Vernehmlassung, Ziff. 4.1.1 und 5.16. Vgl. auch Martin Hablützel, Schweizerische ZPO, eine Anleitung, wie man Rechtssuchende vom Gang zum Gericht abhält, HAVE 2019, S. 134 ff., 141) und es gibt durchaus Gründe, zumindest die Möglichkeit eines schweizweit harmonisierten Rahmentarifs zu prüfen. Hier stehen nach Ansicht des Bundesrates aber die Kantone in der Pflicht, im Rahmen ihrer Tarifautonomie auch weiterhin eine erschwingliche Zivilgerichtsbarkeit zu gewährleisten.
S. 2739 f.: Art. 96 zweiter Satz : Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 4.1.1) will der Bundesrat auch im Lichte der Vernehmlassung unverändert an der in Artikel 96 ZPO festgehaltenen Tarifhoheit der Kantone festhalten. Anders verhält es sich seit jeher für den Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Hier bestand schon vor dem Inkrafttreten der ZPO gestützt auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ein schweizweit einheitlicher Gebührentarif, de sich unbestrittenermassen bewährt hat. Daran hat sich mit dem Inkrafttreten der ZPO insofern nichts geändert, als die Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) weiterhin insoweit gilt, als sie auch Tarife für die Prozesskosten in SchKG-Sachen enthält (so bereits Botschaft ZPO, BBl 2006 7292, 7410). Dies hat das Bundesgericht mittlerweile auch ausdrücklich festgehalten (BGE 139 III 195), nachdem kantonale Gerichte zwischenzeitlich anders entschieden hatten (Vgl. z.B. Obergericht Zürich, II. Zivilkammer, 23. Februar 2011, BlSchK 2011, 68 ff. (mit Anmerkung von David Rüetschi)).
Der Vorbehalt der Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG und damit die GebV SchKG soll neu ausdrücklich in der ZPO festgehalten werden (Art. 96 zweiter Satz E-ZPO). Dies trägt zu einer klaren und transparenten Gesetzgebung bei, ohne dass damit eine Rechtsänderung verbunden wäre. Ob und inwiefern die GebV SchKG inhaltlich angepasst werden sollte, wird derzeit im Rahmen separater Arbeiten geprüft (Vgl. auch Postulat 18.3080 Nantermod «Zu hohe Gebühren bei Schuldbetreibung und Konkurs?»).
Abs. 2: von den Räten hinzugefügt, vgl. AB 2021 S 675; AB 2022 N 686 und 689; AB 2022 S 643;AB 2022 N 2256, 2257, 2259; AB 2023 S 8; AB 2023 N 214, 216, 217, 218; AB 2023 S 244 und 245; AB 2023 N 528 und 530.