Art. 123 Nachzahlung
1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2 Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2 Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Sie werden auf die Internetseite Swisslex.ch weitergeleitet, welche Ihnen das Nachschlagen der Zielseite in Rechnung stellen kann.
Wollen Sie diese persönliche Anmerkung wirklich löschen?