Artikel 145
Am 16.12.2024 aktualisiert
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Art. 145 Stillstand der Fristen

1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:

a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:

a. das Schlichtungsverfahren;
b. das summarische Verfahren.

3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7309

Artikel 145 Absatz 1 definiert – in Übereinstimmung mit der Bundesrechtspflege (Art. 46 BGG) – die Gerichtsferien, ein Institut, welches mit Ausnahme der beiden Kantone Basel alle Kantone kennen. Gerichtsferien entsprechen einem praktischen Bedürfnis nicht nur der Gerichte, sondern auch der Parteien und vor allem der kleineren Anwaltskanzleien. Der Fristenstillstand betrifft die gesetzlichen und die gerichtlichen Fristen. Doch gelten die Gerichtsferien nur im ordentlichen Verfahren (Art. 145 Abs. 2): Der Schlichtungsversuch sowie die einfachen und raschen Verfahren können auch in den Ferien stattfinden. Das Gericht muss die Parteien auf diese Ausnahmen hinweisen (Art. 145 Abs. 3). Fehlt der Hinweis, stehen die Fristen gleichwohl still.

Botschaft 2006 S. 7310

Verhältnis des Fristenrechts zum SchKG: Das Fristenrecht des Entwurfs spielt im Bereich des SchKG nicht vorbehaltlos, denn es gilt, vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen (Art. 31 E-SchKG; Ziff. 17 des Anhangs). Insbesondere geht die Regelung der Betreibungsferien (Art. 56 und 63 SchKG) als lex specialis jener der Gerichtsferien vor (Art. 145 Abs. 4): –Die Betreibungsferien gelten daher wie bisher für gewisse Klagen, die im Kontext einer Betreibung stehen (z.B. Aberkennungs-, Widerspruchs-, Anschluss-, oder Arrestprosekutionsklage), unabhängig davon, ob diese Streitigkeiten im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind. – Die Betreibungsferien sind sodann auch künftig in einem summarischen Verfahren zu beachten, das eine gerichtliche Betreibungshandlung zum Gegenstand hat (z.B. Rechtsöffnung oder Konkurseröffnung). Sichernde Massnahmen wie eine Arrestbewilligung (Art. 272 SchKG) oder die Anordnung eines Güterverzeichnisses (Art. 162 ff. SchKG) bleiben hingegen auch in den Ferien möglich.