Art. 155 Beweisabnahme
1 Die Beweisabnahme kann an eines oder mehrere der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
2 Aus wichtigen Gründen kann eine Partei die Beweisabnahme durch das urteilende Gericht verlangen.
3 Die Parteien haben das Recht, an der Beweisabnahme teilzunehmen.