Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung
1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
a.
das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder
b.
die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
2 Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.