Art. 165 Umfassendes Verweigerungsrecht

1 Jede Mitwirkung können verweigern:

a. wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b. wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat;
c. wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
d. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;
e. die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.

2 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

3 Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.