Art. 167 Unberechtigte Verweigerung

1 Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht:

a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;
b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB1 aussprechen;
c. die zwangsweise Durchsetzung anordnen;
d. die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.

2 Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung.

3 Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.