Art. 167 Unberechtigte Verweigerung
1 Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht:
a.
eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;
b.
die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB1 aussprechen;
c.
die zwangsweise Durchsetzung anordnen;
d.
die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.
2 Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung.
3 Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.