Art. 172 Inhalt der Einvernahme

Das Gericht befragt die Zeuginnen und Zeugen über:

a. ihre Personalien;
b. ihre persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über andere Umstände, die für die Glaubwürdigkeit der Aussage von Bedeutung sein können;
c. ihre Wahrnehmungen zur Sache.