Artikel 171
Am 26.10.2020 aktualisiert
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Art. 171 Form der Einvernahme

1 Die Zeugin oder der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vollendung des 14. Altersjahres wird die Zeugin oder der Zeuge zudem auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) hingewiesen.

2 Das Gericht befragt jede Zeugin und jeden Zeugen einzeln und in Abwesenheit der andern; vorbehalten bleibt die Konfrontation.

3 Das Zeugnis ist frei abzulegen; das Gericht kann die Benützung schriftlicher Unterlagen zulassen.

4 Das Gericht schliesst Zeuginnen und Zeugen von der übrigen Verhandlung aus, solange sie nicht aus dem Zeugenstand entlassen sind.

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S. 7321

Der Einvernahme hat eine gerichtliche Ermahnung zur Wahrheit und ein Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses voranzugehen (Art. 171 Abs. 1). Gegenüber Personen bis 14 Jahren entfällt dieser Hinweis: Sie sind bei falschem Zeugnis somit nicht strafbar. Jeder Zeuge und jede Zeugin wird – um Beeinflussungen vorzubeugen – einzeln einvernommen (Art. 171 Abs. 2). Grundsätzlich haben sie frei auszusagen, doch kann ihnen das Gericht gestatten, Notizen oder andere Unterlagen zu benutzen (Art. 171 Abs. 3). Dies kann vor allem bei sachverständigen Zeuginnen und Zeugen sinnvoll sein. Von der übrigen Verhandlung wird der Zeuge oder die Zeugin ausgeschlossen, solange er oder sie nicht endgültig aus dem Zeugenstand entlassen ist (Abs. 4). Auch diese Massnahme – sie entspricht einem Anliegen aus dem Vernehmlassungsverfahren – soll ihn vor Beeinflussung schützen.