Art. 204 Persönliches Erscheinen
1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2 Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a.
ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b.
wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c.
in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4 Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.