Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens
1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt:
a.
wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht;
b.
wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird;
c.
bei Erteilung der Klagebewilligung.
2 Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.