Artikel 207
Am 28.04.2016 aktualisiert
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Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens

1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt:

a. wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht;
b. wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird;
c. bei Erteilung der Klagebewilligung.

2 Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.

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S. 7332

Art. 207 befasst sich mit den Kosten der Schlichtung. Grundsätzlich ist die klagende Partei kostenpflichtig. Wenn es jedoch zum Prozess kommt, werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen und zusammen mit den übrigen Prozesskosten verteilt. Bei einer erfolgreichen Schlichtung bestimmen die Parteien selber über die Kostenverteilung (Art. 109). Zu beachten ist, dass im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zu sprechen sind (Art. 113).