Art. 209 Klagebewilligung
1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
a. bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
2 Die Klagebewilligung enthält:
a. die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
b. das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
c. das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
d. die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
e. das Datum der Klagebewilligung;
f. die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.
3 Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
4 In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.
Bei Scheitern der Schlichtung wird der klagenden Partei grundsätzlich die Klagebewilligung erteilt (Abs. 1 und 2). Sie ermächtigt die klagende Partei, nun an das urteilende Gericht zu gelangen. Doch ist dieses Recht befristet (Abs. 3): Nach drei Monaten erlischt die Bewilligung, wodurch auch die Rechtshängigkeit entfällt. Die klagende Partei muss ein erneutes Schlichtungsgesuch einreichen, wenn sie auf die Streitsache zurückkommen will. Mit der Befristung wird verhindert, dass die beklagte Partei auf unbestimmte Zeit im Ungewissen bleibt, ob sie mit einer Fortsetzung des Verfahrens zu rechnen hat oder nicht. Eine gültige Klagebewilligung ist Prozessvoraussetzung. Die dreimonatige Dauer gilt nicht, wenn Gesetz oder Gericht eine kürzere Klagefrist bestimmen. Zu denken ist an die Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), die Arrestprosekutionsklage (Art. 279 SchKG) oder an die eine Klage zur Prosequierung einer vorsorglichen Massnahme vor Rechtshängigkeit (Art. 263). Hier muss sich die klagende Partei innert dieser kürzeren Frist an das Gericht wenden.