Art. 209 Klagebewilligung
1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
a.
bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
b.
in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
2 Die Klagebewilligung enthält:
a.
die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
b.
das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
c.
das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
d.
die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
e.
das Datum der Klagebewilligung;
f.
die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.
3 Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
4 In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.