Artikel 263
Am 02.11.2024 aktualisiert
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Art. 263 Massnahmen vor Rechtshängigkeit

Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin.

Message
S. 7355 f.

Vorsorgliche Massnahmen  können  schon  vor  Rechtshängigkeit  des eigentlichen Prozesses notwendig sein, doch müssen sie dann durch rechtzeitige Klageanhebung prosequiert werden (vgl. auch Art. 279 SchKG). Die gesuchstellende Partei darf sich also mit der provisorischen Klärung der Rechtslage nicht zufrieden geben, sondern muss den endgültigen Rechtsschutz suchen. Das Gericht setzt ihr dazu eine Frist, verbunden mit der Androhung, dass die Massnahme sonst dahin fällt. Nach dem Vorentwurf hätte das Gericht bei immaterialgüter- und wettbewerbsrechlichen Streitigkeiten von der Fristansetzung absehen können, sofern als vorsorgliche Massnahme eine sog. Einziehung angeordnet wird (Art. 277 Abs. 2 VE). Diese Bestimmung zielte im Wesentlichen auf die Beschlagnahme von Piratengut (Plagiate, Falsifikate). In solchen Fällen kann die Einleitung eines Prozesses ein sinnloser Aufwand sein, namentlich wenn davon auszugehen ist, dass sich die Gegenpartei gar nicht stellen wird. Die gesuchstellende Partei braucht jedoch nach dem Entwurf kein ordentliches Verfahren anzustrengen, sondern kann mit dem «Rechtsschutz in klaren Fällen» (Art. 257) die endgültige Vernichtung der Imitate verlangen. Daher ist auf diese nicht unproblematische Sonderbestimmung für das Immaterialgüterrecht zu verzichten.