Artikel 209
Am 19.12.2024 aktualisiert
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Art. 209 Klagebewilligung

1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:

  • a. bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
    b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

2 Die Klagebewilligung enthält:

  • a. die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
    b. das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
    c. das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
    d. die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
    e. das Datum der Klagebewilligung;
    f. die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.

3 Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.

4 In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage.

Version vor dem 01.01.2025

Art. 209 Klagebewilligung

1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:

  • a. bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
    b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

2 Die Klagebewilligung enthält:

  • a. die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
    b. das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
    c. das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
    d. die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
    e. das Datum der Klagebewilligung;
    f. die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.

3 Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.

4 In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7333

Bei Scheitern der Schlichtung wird der klagenden Partei grundsätzlich die Klagebewilligung erteilt (Abs. 1 und 2). Sie ermächtigt die klagende Partei, nun an das urteilende Gericht zu gelangen. Doch ist dieses Recht befristet (Abs. 3): Nach drei Monaten erlischt die Bewilligung, wodurch auch die Rechtshängigkeit entfällt. Die klagende Partei muss ein erneutes Schlichtungsgesuch einreichen, wenn sie auf die Streitsache zurückkommen will. Mit der Befristung wird verhindert, dass die beklagte Partei auf unbestimmte Zeit im Ungewissen bleibt, ob sie mit einer Fortsetzung des Verfahrens zu rechnen hat oder nicht. Eine gültige Klagebewilligung ist Prozessvoraussetzung. Die dreimonatige Dauer gilt nicht, wenn Gesetz oder Gericht eine kürzere Klagefrist bestimmen. Zu denken ist an die Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), die Arrestprosekutionsklage (Art. 279 SchKG) oder an die eine Klage zur Prosequierung einer vorsorglichen Massnahme vor Rechtshängigkeit (Art. 263). Hier muss sich die klagende Partei innert dieser kürzeren Frist an das Gericht wenden.

(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020 

S. 2757: Art. 209 Abs. 4 zweiter Satz

Nach geltendem Recht sind abweichend von der allgemeinen Frist zur Einreichung der Klage beim Gericht von drei Monaten (vgl. Art. 209 Abs. 3 ZPO) und der besonderen verkürzten Klagefrist von 30 Tagen bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht (vgl. Art. 209 Abs. 4 Satz 1 ZPO) noch «weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen» vorbehalten. Diese Regelung ist hinsichtlich der vorbehaltenen «gerichtlichen» Klagefristen anzupassen: Nach Artikel 198 Buchstabe h ZPO findet in Fällen, in denen das Gericht Frist zur Klage gesetzt hat, mithin eine gerichtliche Klagefrist läuft, gar kein Schlichtungsverfahren statt, so dass dieser Vorbehalt in Artikel 209 Absatz 4 zweiter Satz ZPO («gerichtliche Klagefristen») bedeutungslos ist (BGE 140 III 561 E. 2.2.1; vgl. dazu Laurent Grobéty/Michel Heinzmann, Délais de déchéance et autorisation de procéder, BR 2015, S. 169 f.) und daher zum besseren Verständnis der Rechtslage gestrichen werden soll. Lediglich bei besonderen Klagefristen von Gesetzes wegen (z.B. bei der Arrestprosequierungsklage nach Art. 279 SchKG) gehen diese der allgemeinen Klagefrist von drei Monaten gemäss Artikel 209 Absatz 3 ZPO vor.

Vgl. auch AB 2021 S 684; AB 2022 N 671, 674, 691 f., 695, 696, 697, 701; AB 2022 S 647.