Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren
1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.
2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.
3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.